Springe zum Inhalt

Adoption/Pflegschaft

-  in der Gegenwartsfamilie, Herkunftsfamilie oder noch weiter zurück

Liegt Ihr Anliegen u.a. darin, dass sich in Ihrem Stammbaum Adoption oder Pflegschaft befindet und Sie gerne darüber reflektieren wollen.  Oder Sie selbst die Absicht haben zu adoptieren.

Auf mehrfaches Anfragen stelle ich auszugsweise das Kapitel  „Amtsstube statt Kreißzimmer“ aus meiner Masterarbeit  [MSc. - Master of Sience der Psychotherapie an der ARGE Wien] aus dem Jahr 2010 „Warum entscheiden sich Paare, in Zeiten von Geburtenkontrolle … für eine anspruchsvolle Adoption/Pflegschaft?“   auf meine Webseite.

Überblick:
Adoption – Amtsstube statt Kreißzimmer
Historischer Rückblick
Der „diffizile Weg“ zu einem Kind über die Jugendwohlfahrt
- 1. Vorstellung bei der zuständigen DSA
- 2. Ansuchen um Eignungsprüfung
- 3. Eintragung in die Vormerkliste
- 4. Die Phase des unentgeltlichen Pflegeverhältnisses mit Adoptionsabsicht

Adoption – Amtsstube statt Kreißzimmer - es sei das Wortspiel gestattet: „Die Schwangerschaft wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet.“ Das Wortspiel soll verdeutlichen, welche Welten den Zeugungsakt zu Beginn einer leiblichen Elternschaft von der Szenerie einer Adoptivelternschaft trennen. Eine  Bewusstmachung, auf welch enorm anderem Zugangsweg Eltern zu ihrem Kind kommen. Ein Verwaltungsakt, bei dem die ausführenden BeamtInnen die Eltern prüfen und bewerten, steht dem gegenüber, was sonst mit Vorstellungen von Lust, Ekstase, aber auch mit Schweiß und Blut assoziiert wird.

Zu bewältigen gilt einerseits der fehlende Zusammenhang zwischen Sexualität  und Schwangerschaft und andererseits die formalisierte Überprüfung und Bewertung durch die Umwelt in einer ohnehin äußerst sensiblen Phase des Paares. Die Grenzen der Privatsphäre müssen für das Eignungsverfahren durchlässig gemacht werden, wie es dem Paarsystem bzw. Familiensystem kaum zumutbar ist.

Besonders belastend wurde jene Konstellation von annehmenden Eltern empfunden, welche anscheinend ungenügend reflektiert einer Pflegschaft zugestimmt haben. Die Auswirkungen dieser Entscheidung, sich regelmäßigen Kontrollen und Bewertungen durch die Jugendwohlfahrtsbehörde zu unterziehen sowie die Kontakte im Beziehungsdreieck zwischen Pflegeeltern, Kind und leiblichen Eltern, werden von annehmenden Familien als Krise „ohne Ende” (Kötter, 1994) erlebt. Dies kann in traumatisierende Beziehungen münden und gelegentlich auch das Ende des Pflegeverhältnisses bedeuten.

Die familiären Grenzen sind für die Jugendwohlfahrt derartig durchgängig, wie man es sonst keiner fremden Person freiwillig zugestehen würde. (Wiemann, 2006) Um eine Vorstellung zu vermitteln: Die BeamtInnen kommen mehrmals in die Wohnung, das Einkommen muss transparent gemacht und soziale Kontakte nachgewiesen werden, da ein funktionierendes Helfernetz erwartet wird. Nicht dass hierbei die Notwendigkeit der Kontrolle im Sinne des Kindeswohls anzuzweifeln ist, allerdings soll hier die Belastung der Adoptiv- bzw. in verstärktem Maße auch der Pflegeeltern ebenso anerkannt werden, da diesen oft ein egozentrischer bzw. unreflektierter Kinderwunsch unterstellt wird. Schließlich geht es in dieser Arbeit um deren Motivation, die offenbar stark genug sein muss, um die Herausforderungen und Verletzungen der Privatsphäre in Kauf zu nehmen. Provokant gesprochen stellt sich die Frage, ob bei leiblichen Eltern diese Voraussetzungen, die von Adoptiveltern verlangt werden, immer vorhanden sind bzw. erwartet werden. Aber das ist eine andere Thematik, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann.

Historischer Rückblick
Der Begriff Adoption leitet sich aus dem lateinischen „adoptare”, also „hinzu-wählen”, ab. Seit der Antike wird der Vorgang zur Beziehungsgründung zwischen Eltern und Kind bzw. zwischen dem Annehmenden und dem Adoptierten so bezeichnet. Ab dem 13. Jahrhundert wurde im Adel mit Adoptionen begonnen. Später und bis etwa zu Beginn des 20. Jahrhunderts adoptierten gut situierte, kinderlose Paare meist männliche Jugendliche bzw. schon Erwachsene zum Zweck der Familiennachfolge. (Paulitz, 2000) Die Ziele und Interessen der Annehmenden standen zu dieser Zeit eindeutig im Vordergrund.

Die erste Fassung des in Österreich gültigen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem erstmals auch das Adoptionsrecht näher geregelt wurde, stammt aus dem Jahr 1811. Der Regelfall sollte auch hier die Annahme eines Erwachsenen oder eines älteren Kindes sein. Kinderlosigkeit war weiterhin eine zwingende Voraussetzung für die Adoption. (ABGB)

1907 gab es in Wien und anderen größeren Städten eine staatliche Verfügung zur Versorgung von bedürftigen Kindern. In dieser Zeit nahm sich die Kinderfürsorge der Vermittlungstätigkeit in Sachen Adoption an. (Professionist, 2. 10. 2009)

Nach dem 1. Weltkrieg wurden viele Kinder aus Österreich aufgrund des Versorgungseng-passes mit Schiffen ins Ausland (z. B. Niederlande, Amerika) zu Pflegeeltern bzw. zur Adoption gebracht. (Professionistin, 10. 11. 2009)

Erst in den letzten Jahrzehnten wurde das Kindeswohl in den Mittelpunkt des Adoptions-geschehens gerückt. Dies führte zu rechtlichen Veränderungen mit unterschiedlichen Auswirkungen. So wurden adoptierte Kinder ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt und damit das volle Erbrecht und die Unauflösbarkeit der Adoption festgelegt sowie die Voraussetzung der eigenen Kinderlosigkeit aufgehoben. (Paulitz, 2000)

Die meisten Paare, die sich ihren unerfüllten Kinderwunsch über die Jugendwohlfahrt erfüllen wollen, streben danach, ein Kind zu adoptieren. Allerdings gibt es in Österreich nur wenige Kinder, die zur Adoption freigegeben werden. Wollen die wartenden Paare kein farbiges Kind aus dem Ausland „kaufen” oder jahrelange Wartezeiten auf ein österreichisches Baby auf sich nehmen, so entscheiden sich manche Werber für eine Vollzeitpflege auf Dauer.
(Professionist, 2. 10. 2009)

Der „diffizile Weg“ zu einem Kind über die Jugendwohlfahrt
… Der Adoptionsprozess stellt für die annehmenden Paare eine erhebliche psychische Belastung dar, der aus Sicht der Autorin in der Literatur (der Systemischen Psychotherapie) keine Bedeutung beigemessen wird. Die (psychotherapeutische) Literatur nimmt Bezug auf die Zeit vor der Adoption,  d. h. die Auseinandersetzung mit der Sterilität, und nach der Adoption (psychische Aspekte von Kind und annehmenden/abgebenden Paaren), doch beschäftigt sich bislang nicht damit, was annehmende Paare während des Eignungsverfahrens bewegt.

Der Adoptionsprozess lässt sich in vier Kategorien zusammenfassen, die in der Folge kurz beleuchtet werden:
1)  Für die WerberInnen beginnt eine neuerliche Auseinandersetzung mit ihrer Sterilität.
2)  Für die notwendige Eignungsprüfung zur Pflegeplatzbewilligung müssen die WerberInnen die Bereitschaft
- - aufbringen, die familiären und persönlichen Grenzen durchlässig zu machen.
3)  Die Phase des ungewissen Wartens auf das ersehnte Kind muss ausgehalten und anschließend die plötzliche
- - Elternschaft bewältigt werden.
4)  Die Adoptiveltern sollen sich auf eine Beziehung mit dem Kind einlassen, sind jedoch mit der Ungewissheit eines
- - möglichen Verlusts konfrontiert, da das Kind in der Anfangsphase des unentgeltlichen Pflegeverhältnisses der
- - leiblichen Mutter rückgeführt werden kann.

Die familiären Grenzen sind für die Jugendwohlfahrt wegen des Prüfverfahrens durchgängig. Die Personen (AdoptionswerberInnen, leibliche Kinder, Helfernetz ...) müssen vieles aus ihrer Privatsphäre offenlegen, was teils auch als demütigend empfunden werden kann. So wird die Wohnung mehrmals besichtigt, das Einkommen muss nachgewiesen werden, auch Familie, Freunde - die als soziales Helfernetz fungieren - bekannt gegeben werden.

Dazu kommt, dass das Kind ganz anders in das Leben der Eltern tritt als im natürlichen Fall. Das oftmals zermürbende Warten ohne genaue Zeitperspektive und dann der plötzlich Anruf mit Aufforderungen wie: „Sie müssen sich entscheiden, wollen Sie das Kind oder nicht, es stehen noch andere WerberInnen auf der Liste!”, setzen das Paar enorm unter Druck. Die Frau durchlebt keine zeitlich begrenzte Schwangerschaft als Vorbereitung auf das Kind, sie trägt keine Umstandskleider, besucht keine ärztlichen Mutter-Kind-Untersuchungen, trifft sich nicht mit anderen Frauen im gleichen Lebensabschnitt. Die erwünschte Veränderung ist zeitlich nicht eingegrenzt und tritt oft plötzlich ein. Eine stetige innerliche Vorbereitung ist daher nicht möglich.

Dies kann auch im Außen Probleme hervorrufen. Die zukünftigen Eltern haben nicht die Möglichkeit, die bevorstehende Veränderung ihrem Umfeld angemessen mitzuteilen. Sie können niemandem erzählen: „Wir bekommen in ein paar Monaten ein Baby ...”  Der Arbeitgeber muss oft kurzfristig informiert werden und sollte günstigstenfalls eine Nachbesetzung finden, die einen möglichen Wiedereinstieg der Mutter sichert.

Die Paare wissen meist schon im Vorfeld über mögliche Probleme mit Adoptions- und Pflegekindern und werden auch in der Phase des Prüfungsverfahrens von verschiedenen Berufsgruppen begleitet. Ist für leibliche Eltern der Übergang von der Paarbeziehung hin zur Elternschaft schon sehr komplex, müssen Adoptiveltern zusätzliche Herausforderungen meistern.

Eine weitere Belastung, die Pflegeeltern (auch bei Vollzeitpflegeplätzen) zu bewältigen hat, ist die Angst vor einer möglichen Rückführung des Kindes. Erfüllt die leibliche Mutter/der leibliche Vater die Anforderungen der Jugendwohlfahrt und stellt diese/dieser in Folge einen Antrag auf Rückführung, kommt es zu einem überprüfenden Verfahren im Sinne des Kindeswohls. Wenn Kinder sehr früh/jung in die Pflegefamilie kommen und schon lange dort einen guten Platz gefunden haben, ist diese Sorge eher unbegründet, doch sind die (ungewollte) System-erweiterung mit den leiblichen Eltern und die zu erfüllenden Besuchskontakte zu bewältigen.

Im Folgenden werden die Schritte bis zum Eintreffen des Adoptivkindes, die verschiedenen Zusammenhänge, Auswirkungen und Krisensituationen aus dem Blick der annehmenden Paare beschrieben. Die Vorgaben der Jugendwohlfahrt werden als Leitfaden herangezogen. Da es Unterschiede ab der Eintragung in die Vormerkliste zwischen der Inlandsadoption und der Internationalen Adoption gibt, werden diese beiden Entscheidungen getrennt dargestellt.

 

Inlandsadoption

1. Vorstellung bei der zuständigen DSA
… wird erst in dieser Phase bewusst, dass die Entscheidung zur Adoption eine „Weichenstellung für ein ganzes Leben ist” (Wiemann, 2006). …

2. Ansuchen um Eignungsprüfung
… Das Vormerkverfahren ist ein aufwendiger und umfassender Prozess. „Der Zeitraum von sechs Monaten sollte nicht unterschritten werden.“

Vormerkverfahren-zur-Eintragung-in-die-Vormerkliste Adoption/Pflegschaft

Abb. 2: Vormerkverfahren zur Eintragung in die Vormerkliste
- - - - Quelle: Prankl, 2008, S. 26

… Das Paar kann während dieser Phase in Beratung und Begleitung von unter-schiedlichen ProfessionistInnen erneut reflektieren, ob eine Adoption für sie der passende Weg ist. Noch während des Prüfverfahrens soll das Paar sich zwischen einer Inlandsadoption oder einer Internationalen Adoption ent-scheiden und über die Form der Adoption (Kap. 2.1.) soll Klarheit gefunden werden. …

Da nur wenige Kinder in Österreich zur Adoption freigegeben werden und sich die WerberInnen oftmals nicht der Problematik (wenige Kinder, lange Warte-zeiten) einer Inlandsadoption stellen wollen, entscheiden sich diese Paare für die „zweite Wahl” – eine Vollzeitpflege auf Dauer. Für manche Paare ist auch die Internationale Adoption eine „zweite Wahl”, die aus der Not getroffen wird. Gründe dafür mögen sein, dass bei einem farbigen Kind die Umwelt schneller reagiert („Das ist aber nicht ihr Kind.“) und die annehmenden Eltern immer wieder Energie für eine klare Grenzziehung aufbringen müssen. Beim Kind könnte das Gefühl des nicht Dazugehörens (äußere Merkmale) zur Sippe entstehen und sich ein Erziehungsproblem entwickeln. Ein weiterer Grund: „Wir wollten kein Kind kaufen“ (F2). … Es gibt allerdings auch Paare (mit und ohne Kinder), die sich ganz gezielt für eine Internationale Adoption bzw. Pflegschaft entscheiden. …

3. Eintragung in die Vormerkliste
… In der Phase der Eintragung müssen sämtliche Entscheidungen schon getroffen sein und das Warten auf ein „plötzliches” Kind oder kein Kind beginnt. …
… Die Dauer der Wartezeit wird je nach Bezirk (und Bundesland) höchst unterschiedlich prognostiziert. Weiglhofer hat  aus dem Jahr 2004 eine Wartezeit von 6 Monaten und mehr als 5 Jahren bekannt gegeben. „Bei der Vermittlung eines Adoptivkindes stehen dessen Wohl und Bedürfnisse im Mittelpunkt.” (JWG)
… Sollte das wartende Paar angerufen werden und erfahren, dass ein passendes

Kind zur Verfügung steht, muss es sich innerhalb kurzer Zeit (Tage, Wochen) zur Übernahme entscheiden. Kommt das Kind in die Familie, beginnt die Phase des unentgeltlichen Pflegeverhältnisses.

Eine bedeutsame Rolle bei der Adoption spielt das Alter des Kindes. Nicht nur, weil es in seiner ersten Lebenszeit möglicherweise viele belastende Erfahrungen, z. B. durch Vernachlässigung oder andere traumatische Situationen, erlebt hat, sondern auch, weil in der ersten Entwicklungsphase die zentralen Beziehungserfahrungen von Vertrauen und Sicherheit gewonnen werden. Die Ergebnisse der Studien (Wiemann, 2006, 2007) belegen, dass Kinder, die relativ früh, d. h. innerhalb der ersten sechs Monate ihres Lebens, in ihre neue Familie gekommen sind, eine gute emotionale Bindung herstellen konnten. Die Situation wird schwieriger, so Haugaard (1998), wenn erst nach dem ersten Lebensjahr eine Vermittlung des Kindes stattfindet. Erst recht, wenn dies in der späten Kindheit oder im frühen Jugendalter geschieht.

4. Die Phase des unentgeltlichen Pflegeverhältnisses mit Adoptionsabsicht
Das unentgeltliche Pflegeverhältnis mit Adoptionsabsicht bezeichnet den Zeitabschnitt, in dem das Kind schon bei den „zukünftigen” Adoptiveltern lebt, aber noch nicht adoptiert ist. (Prankl, 2008) Die Dauer dieser Phase ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch ist mit einer Abwicklung innerhalb eines Jahres zu rechnen.

Es beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die zukünftigen Adoptiveltern mittels Vollmacht die Pflege und Erziehung für das Kind übernehmen und endet mit der Adoption durch die Bewilligung eines Vertrages am zuständigen Pflegschaftsgericht. Der Vertrag wird gemäß § 179a Abs. 1 ABGB schriftlich zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind - d. h. zwischen den Adoptiveltern und dem Kind - geschlossen. (JWG, ABGB)

Diese Zeit des unentgeltlichen Pflegeverhältnisses mit Adoptionsabsicht wird bei Inlandsadoptionen von den Paaren immer wieder als belastend beschrieben, weil sich in dieser Phase die leibliche Mutter noch gegen eine Adoption aussprechen und es zu einer Rückführung kommen kann. (Prankl, 2008, S. 45)

zurück